OGH 1Ob745/79 (RS0018482)

OGH1Ob745/795.3.1980

Rechtssatz

Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Normen

ABGB §923
ABGB §928
ABGB §929

1 Ob 745/79OGH05.03.1980

Veröff: EvBl 1980,193 S 581 = JBl 1981,203 = SZ 53/37

4 Ob 519/82OGH30.03.1982

Auch; Beisatz: Ebenso Zahl der Vorbesitzer. (T1)

7 Ob 732/89OGH25.01.1990

nur: Im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. (T2) Veröff: JBl 1990,655 = ZVR 1991/16 S 48

10 Ob 1606/95OGH23.01.1996

Auch; Beisatz: Hier nicht anwendbar, da die Zusage der Gesundheit des Pferdes (im Sinne der protokollierten Außerstreitstellung eingangs der Streitverhandlung vom 4.9.1990 = AS 19) als generelle Zusage der Mängelfreiheit zu qualifizieren ist und nicht als besondere Zusage im Sinne des § 923 ABGB. Der Grundsatz, daß das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft immer einen wesentlichen Mangel bildet (Reischauer in Rummel, ABGB I2 Rz 5 zu §§ 922, 923; MGA ABGB34 E 15 zu § 923) ist daher nicht anwendbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_001

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