Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zusage der Gesundheit des Pferdes (im Sinne der protokollierten Außerstreitstellung eingangs der Streitverhandlung vom 4.9.1990 = AS
19) ist als generelle Zusage der Mängelfreiheit zu qualifizieren und nicht als besondere Zusage im Sinne des § 923 ABGB. Der Grundsatz, daß das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft immer einen wesentlichen Mangel bildet (Reischauer in Rummel, ABGB I2 Rz 5 zu §§ 922, 923; MGA ABGB34 E 15 zu § 923) ist daher nicht anwendbar. Geht man davon aus, dann kommt der Frage, ob die Zusage - vom Kläger - vorgebracht wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht (S 21 seiner Entscheidung) die relevierte Erklärung letztlich verstanden. Nur im Falle einer solchen besonderen, jedoch gerade nicht als erwiesen angenommenen Zusage müßte dann auch der Beklagte dafür gewährleistungsmäßig (allenfalls unter Umständen auch irrtumsmäßig nach § 871 ABGB) einstehen. Dazu kommt, daß die Auslegung des Vorbringens einer Partei grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage bildet, weil deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (ÖA 1995, 64).
Der in der Revision weiters relevierte Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Die Beweispflicht sowohl für die behauptete ausdrückliche Zusage als auch für das Vorliegen des relevanten Sachmangels traf hiebei ausschließlich den Kläger als Erwerber (ecolex 1990, 543). Diese ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen mißlungen.
Hinsichtlich laesio enormis und Irrtumsanfechtung weicht der Revisionswerber von den maßgeblichen Urteilsfeststellungen insoweit ab, als er (erneut) unterstellt, die gänzliche Gesundheit des Pferdes zum Übergabszeitpunkt sei zwischen den Streitteilen ausdrücklich bedungene Eigenschaft gewesen und dieses "Leistungsversprechen" des Beklagten "nach Art einer Garantie" auf den Zeitpunkt der Willenseinigung zurückzuführen, woraus beim Kläger ein (wesentlicher) Irrtum über den Geschäftsgegenstand begründet worden sei. Es trifft auch nicht zu, daß zum Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Feststellungen getroffen wurden, haben doch beide Instanzen diesbezüglich ausdrücklich eine - wenngleich - Negativfeststellung getroffen. Das wegen Feststellungsmängeln monierte Behaftetsein des Verfahrens zweiter Instanz "mit einem (subsidiären) Rechtsmangel" ist daher ebenfalls nicht gegeben.
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