Rechtssatz
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird.
5 Ob 574/81 | OGH | 12.05.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 746/79 |
2 Ob 684/86 | OGH | 13.10.1987 |
Beisatz: Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn dem Miteigentümer alle aus dem Miteigentum erfließenden Rechte beharrlich<br/>verweigert werden. Bei Zumutbarkeit einer Abgeltung durch ein Benützungsentgelt ist dies allerdings nicht der Fall. (T1) |
7 Ob 2134/96s | OGH | 30.07.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Begehrt ein durch Sachentscheidung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muss er behaupten und beweisen, dass die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00746_7900000_001
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