OGH 7Ob2134/96s

OGH7Ob2134/96s30.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr.Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Melanie S*****, 2. Anna K*****, und 3. Elisabeth A*****, alle vertreten durch Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Aufhebung des Miteigentums, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 1996, GZ 11 R 5/96b-27, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. Oktober 1995, GZ 18 Cg 138/94k-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Erstbeklagte ist die Mutter des Klägers und der Zweit- und Drittbeklagten. Die Parteien sind je zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1680 Grundbuch ***** M*****, die in gekoppelter Bauweise mit zwei Wohnobjekten und mehreren Hofnebenobjekten verbaut ist. Die Erstbeklagte wohnt dort seit 41 Jahren. Eine Realteilung der Liegenschaft ist nicht möglich.

Der Kläger begehrte die Zivilteilung dieser Liegenschaft.

Die Beklagten wendeten ein, daß die Möglichkeit der Realteilung bestehe und daß das Teilungsbegehren zur Unzeit sowie zum Nachteil der Erstbeklagten eingebracht worden sei. Nach dem Tod des Ehemannes der Erstbeklagten und des Vaters der anderen Parteien sei zwischen den Parteien ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen worden. Der Erstbeklagten sei als Witwe die Ehewohnung zur Benützung zugewiesen worden. Die Erstbeklagte benütze sohin die ehemalige Ehewohnung im Einvernehmen mit allen Streitteilen. Sie sei auf die Wohnmöglichkeit angewiesen. Sie habe im Sinn der erbrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Weiterbenützung der Ehewohnung.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Umstand, daß die Erstbeklagte auf die Wohnmöglichkeit auf der Liegenschaft angewiesen sei, sei kein vorübergehendes Hindernis, so daß das Teilungshindernis der Unzeit nicht angenommen werden könne.

Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil der Einwand der Beklagten, daß der Erstbeklagten im Rahmen des Erbenübereinkommens das Benützungrecht an der Wohnung eingeräumt worden sei, wodurch sich die Vertragsparteien im Rahmen dieser Sachwidmung zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft verbunden haben könnten, nicht erörtert und nicht geprüft worden sei. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit die in einem Erbteilungsübereinkommen zwischen den späteren Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über die Zuweisung einer Wohnung an einen Miteigentümer als Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden (7 Ob 588/90). Eine Vereinbarung auf Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssige Handlungen im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB zustandekommen (EvBl 1979/126; 3 Ob 605/83). Der Umstand allein, daß einem der Miteigentümer seitens der anderen Miteigentümer faktisch die Alleinbenützung überlassen wird, reicht zwar nicht aus, den Schluß zu ziehen, daß sich die Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten wollten (EvBl 1959/70; 3 Ob 605/83), doch wird eine vereinbarte Sachwidmung grundsätzlich als eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung angesehen (7 Ob 588/90), wie insbesondere die vertragliche Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus (EvBl 1979/126). Als ein solcher besonderer Rechtsgrund des Bestandes der Gemeinschaft, der ihre einseitige Aufhebung ausschließt, wurde auch bereits ihre Begründung durch Erbübereinkommen anerkannt (3 Ob 277/56), wenn daraus der übereinstimmende Wille der Parteien zur Fortsetzung der Gemeinschaft - etwa für die Lebensdauer einer der Parteien - hervorgeht (JBl 1971, 366). Begehrt ein durch Sachentscheidung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist (EvBl 1979/126; 7 Ob 588/90).

Aus dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht unter anderem auch der Einwand hervor, daß der Erstbeklagten als Witwe im Zuge des Erbteilungsübereinkommens im Einvernehmen aller Streitteile die Ehewohnung zugewiesen wurde. Damit haben die Beklagten einen Sachverhalt behauptet, der auf eine einvernehmliche Sachbindung der Liegenschaft im aufgezeigten Sinn hinweist. Daß sich die Beklagten ausschließlich auf die in § 830 ABGB vorgesehenen Einwände (Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen) beschränken haben wollen, läßt sich ihren Ausführungen nicht unterstellen, so daß ihr Vorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten hin zu prüfen ist (vgl ÖBl 1983, 148; VR 1987, 360 ua).

Da die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den aufgezeigten, von der Rechtsprechung zu § 831 ABGB - und zwar auch bereits im Zusammenhang mit einem Erbteilungsübereinkommen - entwickelten Rechtsgrundsätzen entspricht (vgl hiezu auch Gamerith in Rummel2 I, Rz 1 bis 4 zu § 831 ABGB), war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Erstbeklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.

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