OGH 6Ob756/79 (RS0037041)

OGH6Ob756/7919.12.1979

Rechtssatz

Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.

Stoffsammlungsmangel

 

Normen

ZPO §196
ZPO §277

6 Ob 756/79OGH19.12.1979
2 Ob 533/82OGH15.06.1982

nur: Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung von an Zeugen gerichteten Fragen. (T2)

6 Ob 798/82OGH01.09.1983

nur T1

6 Ob 586/94OGH20.10.1994

nur T1

2 Ob 2073/96hOGH11.04.1996
9 Ob 5/02dOGH13.03.2002

nur T1; Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß § 196 ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T3)

4 Ob 26/07pOGH22.05.2007

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Daran ist - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses - zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen. (T4)<br/>Bem: Die Frage, ob § 196 ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)

7 Ob 53/08gOGH09.07.2008

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 196 ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T6)<br/>Beisatz: Hinsichtlich primärer Stoffsammlungsmängel hat sich daran auch durch die ZVN 2002 nichts geändert. (T7)

1 Ob 69/08sOGH16.09.2008

nur T1; Beisatz: Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen. (T8)

2 Ob 150/10pOGH11.11.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Mängeln gehört auch die Unterlassung der Einvernahme von zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen beantragten Zeugen. (T9)

10 ObS 190/13hOGH28.01.2014

nur T1

2 Ob 110/17sOGH20.06.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0060OB00756_7900000_001

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