Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes eines minderjährigen Kindes kommt dem Präsidenten des OLG nach dem Verfahrensgegenstand keine Beteiligtenteilung zu, weil die Bestimmung der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Unterhaltsbeträgen die vom Rekurswerber zu wahrende Rechtsstellung des Bundes nicht berührt.
6 Ob 779/79 | OGH | 12.12.1979 |
RZ 1981/41,178 |
10 Ob 15/11w | OGH | 12.04.2011 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die durch die Neufassung des § 15 UVG mit der UVG‑Nov 1980 und das AußStrG 2005 geschaffene neue Rechtslage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0060OB00779_7900000_001
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