Rechtssatz
Eine Weigerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der die Zustimmung verweigernde Elternteil sich gegenüber dem Kind eines beharrlichen und im höchsten Maße familienwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Normen
ABGB §181
ABGB §181a
AußStrG §258
AußStrG §259
1 Ob 733/79 | OGH | 12.11.1979 |
EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208 |
1 Ob 629/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch |
8 Ob 525/92 | OGH | 26.06.1992 |
Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigerten Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen des Kindes. (T1) |
9 Ob 208/98y | OGH | 19.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nicht schuldhaftes früheres Verhalten des seine Zustimmung zur Adoption verweigernden Elternteils kann bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich sein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_003
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