Rechtssatz
Mangels anderer Vereinbarung kann ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden; der Übergeber kann in einem solchen Fall bei Nichterfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen nicht die Rückübertragung der Liegenschaft, sondern nur die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2 Ob 530/87 | OGH | 01.09.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Nach vollzogener Übergabe der Liegenschaft. (T1) |
7 Ob 663/89 | OGH | 30.11.1989 |
Beis wie T1; Veröff: NZ 1991,30 |
6 Ob 48/99y | OGH | 24.06.1999 |
nur: Mangels anderer Vereinbarung kann ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden. (T2) Beisatz: Diese Ablehnung wird mit den existenzsichernden Vertragsbestimmungen (der Übergeber will seinen Lebensabend durch die Ausgedingsleistungen und das vorbehaltene Wohnrecht sichern; der Übernehmer hat im übergebenen Hof seine Lebensgrundlage) begründet. (T3) Beisatz: Hier: Sexueller Mißbrauch durch den Übergeber an den minderjährigen Kindern des Übernehmers. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0030OB00586_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)