OGH 3Ob586/79 (RS0018815)

OGH3Ob586/797.11.1979

Rechtssatz

Mangels anderer Vereinbarung kann ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden; der Übergeber kann in einem solchen Fall bei Nichterfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen nicht die Rückübertragung der Liegenschaft, sondern nur die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Normen

ABGB §936 IV
ABGB §1284 Ad
ABGB §1284 Ae

3 Ob 586/79OGH07.11.1979
3 Ob 650/80OGH08.04.1981
8 Ob 511/83OGH08.09.1983
8 Ob 588/83OGH10.05.1984
2 Ob 530/87OGH01.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Nach vollzogener Übergabe der Liegenschaft. (T1)

7 Ob 663/89OGH30.11.1989

Beis wie T1; Veröff: NZ 1991,30

6 Ob 48/99yOGH24.06.1999

nur: Mangels anderer Vereinbarung kann ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden. (T2) Beisatz: Diese Ablehnung wird mit den existenzsichernden Vertragsbestimmungen (der Übergeber will seinen Lebensabend durch die Ausgedingsleistungen und das vorbehaltene Wohnrecht sichern; der Übernehmer hat im übergebenen Hof seine Lebensgrundlage) begründet. (T3) Beisatz: Hier: Sexueller Mißbrauch durch den Übergeber an den minderjährigen Kindern des Übernehmers. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19791107_OGH0002_0030OB00586_7900000_001

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