OGH 5Ob683/79 (RS0016560)

OGH5Ob683/7923.10.1979

Rechtssatz

Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn, schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt.

Normen

ABGB §879 BIIb
ABGB §1336 B
ABGB §1336 C
HGB §348

5 Ob 683/79OGH23.10.1979
5 Ob 610/80OGH21.10.1980
7 Ob 786/81OGH10.12.1981

Auch; Beisatz: Hier: Kaufmann (T1) Veröff: SZ 54/186

7 Ob 541/81OGH18.02.1982

nur: Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die gute Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte. (T2)

5 Ob 796/81OGH20.04.1982
8 Ob 506/82OGH02.09.1982

nur: Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T3)

5 Ob 677/82OGH14.09.1982

Auch; Beisatz: Hier: Vollkaufmann - Kfz Leasing (T4)

7 Ob 817/82OGH27.01.1983

Auch

7 Ob 518/83OGH17.02.1983
5 Ob 736/82OGH01.03.1983

nur: Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die gute Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. (T5)

7 Ob 515/85OGH28.03.1985

nur T2

7 Ob 535/85OGH28.03.1985

Veröff: JBl 1985,547

1 Ob 566/88OGH15.06.1988
6 Ob 614/89OGH13.07.1989
6 Ob 223/99hOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernsprechanlagen (Fernsprechnebenstellenanlagen) ist ein Kündigungsverzicht auf zehn Jahre verbunden mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe der Hälfte der bis zum Ende des Kündigungstermins fälligen Restmieten nicht sittenwidrig. (T6); Beisatz: Das Auftreten technischer Neuerungen gerade im Bereich der Telekommunikation musste beiden Streitteilen als Kaufleuten ohne Zweifel bewusst sein. (T7)

1 Ob 188/04kOGH23.11.2004
3 Ob 121/06zOGH30.05.2006

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mietvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. (T8); Veröff: SZ 2006/82

5 Ob 149/08kOGH26.08.2008
4 Ob 55/21yOGH22.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19791023_OGH0002_0050OB00683_7900000_001

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