OGH 4Ob114/79 (RS0008817)

OGH4Ob114/7925.9.1979

Rechtssatz

Reisegebühren sind ihrem Wesen nach ein Aufwandsersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen.

Eine auswärtige Dienstleistung endet mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkunft und bei nicht unmittelbarer Rückkehr mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte seinen dauernden Dienstort wieder erreichen hätte können. (§§ 16, 5 RGV 1955, Allgemeine Anstellungsbedingungen der Wiener Symphoniker)

Normen

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §1152 E
RGV allg

4 Ob 114/79OGH25.09.1979
9 ObA 142/05fOGH22.02.2006

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00114_7900000_001

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