OGH 3Ob604/78 (RS0076515)

OGH3Ob604/7827.6.1979

Rechtssatz

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben.

Normen

ABGB §140 Aa
UVG §11
UVG §21
UVG §22
UVG §23

3 Ob 604/78OGH27.06.1979

Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209

6 Ob 520/82OGH24.02.1982

Ähnlich; Veröff: SZ 55/24

8 Ob 501/85OGH25.01.1985
8 Ob 503/85OGH25.04.1985
3 Ob 604/89OGH10.01.1990

Veröff: RZ 1990/56 S 126

9 Ob 704/91OGH08.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Das Verschulden muss ein grobes sein, weil die Anforderungen an den gesetzlichen Vertreter und an die mit der Pflege und Erziehung betraute Person nicht überspannt werden soll. (T1)

5 Ob 539/94OGH03.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T2)

8 Ob 502/96OGH25.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für das Jugendamt war nicht erkennbar, dass die Minderjährige deutsche Staatsbürgerin ist - grobe Fahrlässigkeit verneint. (T3)

10 Ob 61/08fOGH09.09.2008

Auch; Beis wie T2

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber anerkennt also das Interesse des Unterhaltsvorschießenden nach ungefragter Information über den Eintritt anspruchsverändernder Tatsachen. (T4)<br/>Bem: Hier: Bejahung einer Informationspflicht des Elternteils, der das Kind gesetzlich vertritt und ebenso Beteiligter des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist. (T5)

10 Ob 72/18pOGH20.11.2018
10 Ob 26/20aOGH28.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00604_7800000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)