Rechtssatz
Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, dass sich diese verpflichten, Geschäfte, die zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören, mit Kreditkarteninhabers abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Bezahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, sofern der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen.
1 Ob 598/79 | OGH | 30.05.1979 |
Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg) = JBl 1980,427 |
3 Ob 559/86 | OGH | 08.03.1988 |
Veröff: RZ 1988/51 S 221 = EvBl 1989/1 S 13 |
8 Ob 38/06f | OGH | 19.06.2006 |
Beisatz: Die Unterfertigung einer solchen Rechnung durch den Kreditkarteninhaber ist als Anweisung zu werten. (T1); Veröff: SZ 2006/89 |
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_009
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