OGH 5Ob17/79 (RS0019453)

OGH5Ob17/7928.5.1979

Rechtssatz

1. Die Rechnungslegungspflicht besteht zwingend (§ 17 Abs 3 WEG 1975 in Verbindung mit § 1012 ABGB) jedem Miteigentümer gegenüber.

 

2. Bloße öffentliche Auflage zur Einsicht genügt nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG 1975 anders als nach § 12 Abs 2 Satz 3 MG nicht.

 

3. Es genügt, jedem Miteigentümer ein Exemplar der bloß einmal für das gesamte Objekt auszuarbeitenden Rechnungslegung zu übermitteln. Der mit der Übermittlung verbundene erhöhte Gesamtaufwand muß, soweit er unbedingt erforderlich ist, in Kauf genommen werden.

 

4. Keine Verletzung der Rechnungslegungspflicht durch zwei Halbjahresabrechnungen, sofern darunter die Übersichtlichkeit nicht leidet und unschwer durch einfache Summierung der Halbjahresabrechnungen eine Jahresübersicht vom einzelnen Miteigentümer verschafft werden kann.

Normen

ABGB §1012
WEG §17 Abs2 Z1

5 Ob 17/79OGH28.05.1979

Veröff: WoSi 1981, Kapitel D 95 = EvBl 1979/240 S 660 = MietSlg 31527 = SZ 52/85 = JBl 1981,156

5 Ob 12/85OGH16.09.1986

Auch; Beisatz: Kalenderjahrmäßige Abrechnungspflicht. (T1) Veröff: ImmZ 1987,57 = JBl 1987,176

5 Ob 1049/92OGH13.10.1992

Vgl auch; nur: Es genügt, jedem Miteigentümer ein Exemplar der bloß einmal für das gesamte Objekt auszuarbeitenden Rechnungslegung zu übermitteln. Der mit der Übermittlung verbundene erhöhte Gesamtaufwand muß, soweit er unbedingt erforderlich ist, in Kauf genommen werden. (T2) Veröff: WoBl 1993,121 (Call)

5 Ob 108/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133

5 Ob 109/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call)

5 Ob 2063/96kOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber den Miteigentümern des Objektes in der entsprechenden Abrechnungsperiode. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790528_OGH0002_0050OB00017_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)