OGH 8Ob42/79 (RS0027122)

OGH8Ob42/7925.5.1979

Rechtssatz

Bei der Verschuldensaufteilung zwischen alkoholisiertem Lenker und Mitfahrer ist davon auszugehen, dass der Lenker in erster Linie selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt. Eine höhere (und daher leichter erkennbare) Blutalkoholmenge wirkt sich daher nicht zugunsten des Lenkers aus.

Normen

ABGB §1304 BIIa

8 Ob 42/79OGH25.05.1979

Veröff: ZVR 1980/155 S 157 = SZ 52/84

8 Ob 176/79OGH27.09.1979

Auch; Veröff: ZVR 1980/259 S 271

8 Ob 98/79OGH13.09.1979
8 Ob 189/80OGH20.11.1980

nur: Bei der Verschuldensaufteilung zwischen alkoholisiertem Lenker und Mitfahrer ist davon auszugehen, dass der Lenker in erster Linie selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt. (T1)

2 Ob 259/82OGH14.12.1982
8 Ob 45/87OGH09.02.1988

Auch; Veröff: ZVR 1988/154 S 338

2 Ob 220/02wOGH19.12.2002

Auch; nur T1

2 Ob 142/03aOGH26.06.2003

Vgl; Beisatz: Auch einen Geschädigten, der sich vor Antritt der Fahrt durch Genuss von Alkohol außer Stande setzt, nachzuprüfen, ob er sich dem Lenker eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, trifft ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Lenkers herbeigeführt wurde. (T2)

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

nur T1; Beisatz: Nur in besonders krassen Fällen, so etwa, wenn der Fahrgast den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet, kann von gleichteiligem Verschulden ausgegangen werden. (T3); Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 42/08bOGH29.05.2008

Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Mitfahrers, der die Fahrt mit dem erkennbar alkoholisierten Lenker angetreten hatte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00042_7900000_001

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