OGH 3Ob179/78 (RS0036979)

OGH3Ob179/7816.5.1979

Rechtssatz

Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.

Normen

ZPO §193 Abs3
ZPO §194

3 Ob 179/78OGH16.05.1979
3 Ob 99/82OGH08.09.1982

nur: Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund. (T1)

2 Ob 589/85OGH18.06.1985
10 ObS 307/00wOGH24.10.2000

nur: Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T2)

9 ObA 289/01tOGH17.04.2002

nur: Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. (T3)

4 Ob 51/13yOGH18.06.2013

Auch; nur T2

9 ObA 73/15yOGH25.05.2016

Auch; nur: Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T4)

5 Ob 220/18sOGH17.01.2019

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19790516_OGH0002_0030OB00179_7800000_001

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