Rechtssatz
Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.
Normen
EheG nF §55 Abs2 e2
EheG nF §55 Abs2 f
5 Ob 574/80 | OGH | 10.06.1980 |
Veröff: EvBl 1981/10 S 46 |
7 Ob 523/82 | OGH | 11.02.1982 |
Auch |
1 Ob 1594/95 | OGH | 29.05.1995 |
Beisatz: Gegenüber der früheren Rechtslage ist eine wesentliche Änderung mit dem erklärten Ziel einer Erleichterung der Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen eingetreten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00567_7900000_008
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