OGH 4Ob213/97w

OGH4Ob213/97w9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Isola Kommandit-Partnerschaft, Graz, wider die beklagte Partei Christine G*****, vertreten durch Dr.Hubert Reif, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1997, GZ 1 R 167/97d-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist es, den schuldlosen beklagten Ehegatten in krassen Ausnahmefällen nicht sofort der besonderen Härte einer Scheidung auszusetzen, sondern ihm eine Anpassungsfrist zu gewähren (RIS-Justiz RS0057375; Schwimann aaO Rz 19 mwN). Hiebei genügt nicht die für jeden unschuldigen Beklagten übliche Scheidungshärte, es müssen ganz besondere schwerwiegende, konkrete Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine das übliche Scheidungsleid erheblich übersteigende und somit außerordentliche Härte entstehen lassen (RIS-Justiz RS0057346 und 0056975; Schwimann aaO Rz 20 mwN, Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 55 EheG).

Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG wird nur über Antrag der Beklagten angewendet, die Beklagte ist für die sie im Falle der Scheidung treffende überwiegende Härte behauptungs- und beweispflichtig (Schwimann aaO Rz 15).

Die Beklagte beruft sich hiezu auf die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Söhne, sowie darauf, daß sie noch einige Jahre auf die Mitarbeit des Klägers bei Führung des Steinmetzbetriebes angewiesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach diese Gründe nicht ausreichen, um eine besondere, für die Beklagte mit der Scheidung verbundene Härte zu begründen, steht im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen den Steinmetzbetrieb allein führt. Der Kläger kümmert sich um den Betrieb (auch während aufrechter Ehe) nicht, entnimmt ihm jedoch (gegen den Willen der Beklagten) Geld. Es ist äußerst unwahrscheinlich, daß der Kläger bei Aufrechterhaltung der Ehe nun im Betrieb mitarbeiten würde, eine solche Mitarbeit durch Aufrechterhaltung der Ehe könnte auch nicht erzwungen werden.

Die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung der gemeinsamen Kinder ist eine übliche Scheidungsfolge, besondere, das normale Maß der Härte übersteigende Umstände wurden von der Beklagten entgegen der sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht nicht geltend gemacht.

Diese Erwägungen führten zur Zurückweisung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision. Die weitere relevierte Frage, ob die häusliche Gemeinschaft seit über 6 Jahren aufgehoben ist, ist daher nicht mehr entscheidend.

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