OGH 6Ob1/79 (RS0059807)

OGH6Ob1/7928.2.1979

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. Es ist auch jene Firma einer GmbH auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird.

Normen

GmbHG §5
GmbHG §5 Abs1
HGB §18 Abs2
UGB §18 Abs2

6 Ob 1/79OGH28.02.1979

Veröff: EvBl 1979/228 S 607 = NZ 1980,88 = GesRZ 1979,126

6 Ob 2/85OGH28.03.1985

Auch; Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134

6 Ob 15/85OGH23.05.1985

Veröff: GesRZ 1986,96

6 Ob 3/86OGH20.03.1986

Veröff: ÖBl 1987,21 = NZ 1987,43

6 Ob 25/95OGH22.06.1995

Vgl auch; nur: § 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. (T1)

6 Ob 2040/96kOGH08.05.1996

nur: § 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden. (T2)

6 Ob 214/98hOGH10.09.1998

Auch; nur T2

6 Ob 232/99gOGH24.02.2000

nur T1; Beisatz: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T3)

6 Ob 47/00fOGH09.03.2000

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 271/00xOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T3

6 Ob 29/04iOGH21.10.2004

Auch; Beisatz: Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig. (T4)

6 Ob 46/09xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T5); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T6); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T7); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T8); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T9)

6 Ob 128/21yOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19790228_OGH0002_0060OB00001_7900000_002

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