Normen
StGB §198
9 Os 200/78 | OGH | 27.02.1979 |
Veröff: EvBl 1979/150 S 407 = RZ 1979/52 S 183 |
9 Os 148/81 | OGH | 12.01.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Gröblichkeit verneint bei einem (an die Vorverurteilung anschließenden) Zeitraum von drei Wochen. (T1) |
13 Os 163/84 | OGH | 18.10.1984 |
Vgl auch; nur: "Gröblichkeit" ist auf das Zeitmoment abgestellt, jedoch ohne Schematismus. (T2); Beisatz: Geraume Zeit. (T3) Veröff: SSt 55/66 |
11 Os 200/85 | OGH | 11.03.1986 |
Vgl auch |
14 Os 54/88 | OGH | 20.04.1988 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/20 |
13 Os 140/99 | OGH | 03.11.1999 |
Vgl auch; nur: Daneben sind auch Leistungsfähigkeit als Unrechtselement und in subjektiver Beziehung Zumutbarkeit von Belang. (T4); Beisatz: Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommenslosigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es bedarf daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen. (T5) |
12 Os 95/06x | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem Studenten ist grundsätzlich vom Anspannungsgrundsatz auszugehen. Zwar ist der Vater eines minderjährigen Kindes während eines zielstrebig betriebenen Studiums nicht verpflichtet, eine derart zeitintensive Beschäftigung anzunehmen, welche die Studiendauer verlängern würde, doch kann von ihm verlangt werden, in den nicht unbeträchtlichen, übliche Erholungsphasen übersteigenden Ferienzeiten - soweit in diesen nicht verpflichtende Übungen oder Praktika vorgeschrieben sind - oder auch sonst einer nicht studienverlängernden (Neben-)Tätigkeit entsprechend seinen Fähigkeiten bei gegebener Arbeitsmarktlage nachzugehen, um seiner Unterhaltspflicht wenigstens im eingeschränkten Umfang nachkommen zu können. Dazu bedarf es im Einzelfall jeweils entsprechender Erhebungen und Feststellungen. (T6) |
12 Os 90/08i | OGH | 17.07.2008 |
Vgl; nur T4 |
11 Os 30/10m | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0090OS00200_7800000_001
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