OGH 4Ob101/78 (RS0029091)

OGH4Ob101/7820.2.1979

Rechtssatz

Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind.

Angestellte — erhebliche — vorzeitige Auflösung — Austritt — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — wichtiger Grund — Verhinderung

 

Normen

AngG §26 Z4 III4a
AngG §26 Z4 III4b

4 Ob 101/78OGH20.02.1979

Veröff: Arb 9774 = IndS 1980,1203

9 ObA 80/87OGH30.09.1987

nur: Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsleiter gegenüber einem Lehrling, auch wenn er weder Lehrberechtigter noch Ausbilder im Sinne der §§ 2 und 3 BAG ist (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 56/92OGH08.04.1992

nur: Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. (T3) Veröff: Arb 11022 = RdW 1993,48

9 ObA 90/98wOGH01.04.1998

Beisatz: Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. (T4)

9 ObA 42/05zOGH22.02.2006

Auch; Beisatz: Der beklagte Verein muss sich die Äußerungen seines Präsidenten als Organ zurechnen lassen. (T5)

9 ObA 118/11kOGH21.12.2011
9 ObA 45/18kOGH30.08.2018

Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T6)

9 ObA 19/21sOGH29.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: "Seniorchef". (T7)

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_004

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