OGH 9ObA80/87

OGH9ObA80/8730.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina G***, Lehrling, Haid, Maderspergerstraße 8, vertreten durch die Mutter Erika G***, ebendort diese vertreten durch Dr. Klaudia S***, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, diese wiederum vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Susanne R***, Getränkegroßhändlerin, Traun, Weidfeldstraße 49, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen

S 23.228,80 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1987, GZ 13 Ra 1022/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 9. September 1986, GZ 2 Cr 255/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 2.263,36 (darin S 205,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen der vom Ehegatten der Beklagten mit ihrem Wissen wiederholt fälschlich erhobenen Beschuldigungen des Diebstahls und des Betrugs das Lehrverhältnis begründet vorzeitig auflöste, zutreffend beantwortet. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie geltend macht, die Beklagte hätte von den zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen ihres Gatten, der den Betrieb mit ihr zusammen führt, nichts gewußt. Die Beklagte war vielmehr in Kenntnis der am 12. September 1985 erstatteten Anzeige und des die Klägerin entlastenden Ergebnisses der Gendarmerieerhebungen, da sie davon am

13. oder 14. September 1985 von der Gendarmerie unmißverständlich informiert wurde. Die Beklagte war anwesend, als der Referent der Jugendabteilung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich R*** am 25. September 1985 forderte, derartige Beschuldigungen in Hinkunft zu unterlassen, und ihr Ehemann die Klägerin uneinsichtig schreiend der Lüge bezichtigte. Die Beklagte wurde weiters am 26. September 1985 von ihrem Ehemann selbst darüber informiert, daß er die Klägerin nach wie vor strafbarer Manipulationen verdächtige. Dennoch unternahm sie nicht einmal den Versuch, die Klägerin vor den unqualifizierten und ehrverletzenden Ausfällen ihres Gatten zu schützen und dafür zu sorgen, daß die Klägerin vor weiteren ehrverletzenden Vorwürfen und Drohungen bewahrt bleibe. Damit gab aber die Beklagte selbst der Klägerin hinreichend Grund zum vorzeitigen Austritt und es kommt auf die Frage, ob ihr das Verhalten ihres Ehemannes zuzurechnen sei, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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