OGH 4Ob101/78 (RS0028997)

OGH4Ob101/7820.2.1979

Rechtssatz

Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen.

SW: Schutzverweigerung — Verweigerung — Mitangestellte — Beleidigung — erhebliche Ehrverletzung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Kündigungsentschädigung — Entschädigung — wichtiger Grund — Kollege — Arbeitskollege — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §26 Z4 III4b

4 Ob 101/78OGH20.02.1979

Veröff: Arb 9764 = IndS 1980,1203

9 ObA 165/88OGH13.07.1988

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. Das Ersuchen um Abhilfe muß als solches klar erkennbar sein. (T1)

9 ObA 90/98wOGH01.04.1998

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte