Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger in seinem Schreiben an den Landes-Rettungskommandanten (vertretungsbefugtes Organ der Dienstgeberin) vom 2.12.1986 zwar auf verschiedene Unzukömmlichkeiten (insgesamt 10 Punkte) hingewiesen hat, aber gerade bei der Erwähnung der zum Anlaß des späteren Austritts genommenen Ehrverletzung nicht einmal angegeben hat, wer ihn mit den Ausdrücken "Irreführer, Betrüger, Pfuscher" belegt hatte (Beilage ./B). Entgegen der Ansicht der Revision kann daher dieses Schreiben in bezug auf den geltend gemachten Austrittsgrund in keinem Fall als Ersuchen um Abhilfe des Arbeitgebers gegen Ehrverletzungen von Mitbediensteten angesehen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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