1 Ob 503/79 | OGH | 31.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/168 S 460 |
3 Ob 64/99d | OGH | 28.02.2000 |
Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtung in einem Ausgedingsvertrag besteht kein Recht des Ausgedingsberechtigten, einen Exekutionstitel zur Durchsetzung von Ausgedingsleistungen zu erlangen, die ohnehin erbracht werden. Insoweit liegt kein Verzug in der Erbringung der Ausgedingsleistungen vor. (T1) |
6 Ob 85/00v | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar. (T2) |
3 Ob 56/05i | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. (T3); Beisatz: Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt. (T4) |
5 Ob 44/15d | OGH | 14.07.2015 |
Vgl auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_002
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