OGH 1Ob757/78 (RS0002863)

OGH1Ob757/7831.1.1979

Rechtssatz

Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war.

Normen

EO §140 Abs3
EO §156 Abs3
EO §156
EO §170 Z5

1 Ob 757/78OGH31.01.1979

Veröff: SZ 52/13 = EvBl 1979/205 S 520

1 Ob 771/82OGH23.02.1983

Auch

5 Ob 683/83OGH06.03.1984

nur: Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. (T1)

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308

3 Ob 131/87OGH13.01.1988
8 Ob 2114/96gOGH17.10.1996

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum wird dem Ersteher auflösend bedingt übertragen. (T2) Veröff: SZ 69/232

3 Ob 30/00hOGH28.02.2000

Veröff: SZ 73/42

2 Ob 72/00bOGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T3)

8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104

8 Ob 248/01fOGH24.01.2002

Vgl; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 303/02yOGH28.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T4)

3 Ob 178/03bOGH26.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 183 EO) bedeutet einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb. (T5)

8 ObS 6/05yOGH28.04.2005

Auch; nur T1

5 Ob 230/06vOGH28.11.2006

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 183/07vOGH23.10.2007

Auch; nur: Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war. (T6)

3 Ob 14/08tOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T2

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T7); Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T8); Veröff: SZ 2008/72

3 Ob 25/09mOGH25.03.2009

Veröff: SZ 2009/38

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T9); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T10)

3 Ob 50/09pOGH23.06.2009

Vgl

3 Ob 177/11tOGH12.10.2011

Vgl auch

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T4

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 261/15mOGH21.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T11); Veröff: SZ 2016/65

3 Ob 89/20iOGH23.09.2020

Beis wie T5

4 Ob 69/21gOGH27.07.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)