OGH 4Ob93/78 (RS0071171)

OGH4Ob93/7828.11.1978

Rechtssatz

Der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung setzt nicht die Erteilung eines Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinne des §§ 1 bis 3 PatG voraus.

Normen

PatG 1970 §1 ff
PatG 1970 §8 Abs1

4 Ob 93/78OGH28.11.1978

Veröff: JBl 1980,107 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin) = Arb 9744 = GRURInt 1980,479

9 ObA 92/98iOGH02.09.1998
8 ObA 19/03gOGH30.10.2003

Beisatz: Hier: Arbeitgeber war bereits Vorbenutzer des vom Arbeitnehmer später angemeldeten Gebrauchsmusters, daher kein Vergütungsanspruch (§ 5 (2) GMG). (T1)

8 ObA 75/12fOGH05.04.2013

Beisatz: Ohne eine Erfindung iSd §§ 1 GMG, 1 PatG entsteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Am Fehlen der Erfindungsqualität ändert sich aber auch nichts, wenn der Dienstgeber für ein Verfahren, das in Wahrheit nicht neu ist, trotzdem einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erlangt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00093_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)