OGH 1Ob16/78 (RS0026771)

OGH1Ob16/7818.10.1978

Rechtssatz

Eine Urgenz betreffend die Nachholung der Einverleibung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage bei einem Simultanpfandrecht fällt unter den weiteren Rechtsmittelbegriff des § 2 AHG; sie kann geeignet sein, ein allfälliges Versehen rechtzeitig aufzuklären.

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2
GBG §15
GBG §105 ff

1 Ob 16/78OGH18.10.1978

Veröff: RZ 1980/18 S 109 = JBl 1980,42

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000

Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T1)

1 Ob 310/01xOGH26.02.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. (T2) Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, das eine oder andere Verhalten behördlicher Organe vorsorglich zu urgieren, weil sich diese - ohne solche Erinnerungen - allenfalls rechtswidrig verhalten könnten. (Hier sind dafür keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus denen der Kläger hätte schließen müssen, gerichtliche Organe würden die zur Gefahrenabwehr gemäß § 46 AußStrG naheliegenden und notwendigen Maßnahmen nicht ergreifen beziehungsweise noch nicht ergriffen haben.) (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/27

1 Ob 151/05wOGH07.03.2006

Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden. (T4)

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T5); Veröff: SZ 2015/85

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00016_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)