1 Ob 16/78 | OGH | 18.10.1978 |
Veröff: RZ 1980/18 S 109 = JBl 1980,42 |
1 Ob 95/00b | OGH | 25.07.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T1) |
1 Ob 310/01x | OGH | 26.02.2002 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. (T2) Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, das eine oder andere Verhalten behördlicher Organe vorsorglich zu urgieren, weil sich diese - ohne solche Erinnerungen - allenfalls rechtswidrig verhalten könnten. (Hier sind dafür keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus denen der Kläger hätte schließen müssen, gerichtliche Organe würden die zur Gefahrenabwehr gemäß § 46 AußStrG naheliegenden und notwendigen Maßnahmen nicht ergreifen beziehungsweise noch nicht ergriffen haben.) (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/27 |
1 Ob 151/05w | OGH | 07.03.2006 |
Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden. (T4) |
1 Ob 123/15t | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T5); Veröff: SZ 2015/85 |
Dokumentnummer
JJR_19781018_OGH0002_0010OB00016_7800000_001
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