2 Ob 112/78 | OGH | 12.10.1978 |
2 Ob 15/82 | OGH | 22.02.1983 |
nur: Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt. (T1); Beisatz: Bei Verschulden des Schädigers ist sie jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T2) Veröff: ZVR 1984/123 S 117 |
8 Ob 104/83 | OGH | 24.11.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung gegenüber grobem Verschulden des Schädigers. (T3) Veröff: ZVR 1985/32 S 53 |
2 Ob 266/98a | OGH | 15.10.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht auf die Gleichartigkeit der Zurechnungsgründe an, sondern allein darauf, dass sowohl auf Seiten des Schädigers, als auch des Geschädigten Momente vorliegen, die eine Zurechnung des Schadens rechtfertigen. (T4) |
2 Ob 181/11y | OGH | 07.08.2012 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19781012_OGH0002_0020OB00112_7800000_001
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