OGH 2Ob112/78 (RS0027193)

OGH2Ob112/7812.10.1978

Rechtssatz

§ 1304 ABGB spricht zwar nur davon, dass eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt.

Normen

ABGB §1304 BI
EKHG §9 G
EKHG §11

2 Ob 112/78OGH12.10.1978
2 Ob 15/82OGH22.02.1983

nur: Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt. (T1); Beisatz: Bei Verschulden des Schädigers ist sie jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T2) Veröff: ZVR 1984/123 S 117

8 Ob 104/83OGH24.11.1983

Auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung gegenüber grobem Verschulden des Schädigers. (T3) Veröff: ZVR 1985/32 S 53

2 Ob 266/98aOGH15.10.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht auf die Gleichartigkeit der Zurechnungsgründe an, sondern allein darauf, dass sowohl auf Seiten des Schädigers, als auch des Geschädigten Momente vorliegen, die eine Zurechnung des Schadens rechtfertigen. (T4)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19781012_OGH0002_0020OB00112_7800000_001

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