OGH 2Ob5/78 (RS0027567)

OGH2Ob5/786.7.1978

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat an die Verletzung eines Gesetzes, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB), besondere Rechtsfolgen geknüpft und damit die Schutzgesetzverletzung zu einer besonderen - positivrechtlichen - Kategorie innerhalb des deliktischen Bereiches gemacht. § 1311 ABGB wäre nicht vollziehbar, könnte nicht zwischen Schutzgesetzverletzungen und Verletzungen anderer, nicht konkret umschriebener Verhaltensgebote unterschieden werden.

Normen

ABGB §1311 IIa

2 Ob 5/78OGH06.07.1978

Veröff: SZ 51/109 = RZ 1979/67 S 232

1 Ob 16/17kOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“) wegen anonymer Anzeige. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780706_OGH0002_0020OB00005_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)