Normen
1 Ob 637/78 | OGH | 28.06.1978 |
Veröff: SZ 51/101 |
7 Ob 202/00g | OGH | 06.12.2000 |
Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2) |
2 Ob 236/02y | OGH | 21.11.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3) |
2 Ob 123/07p | OGH | 27.09.2007 |
Auch; nur T1 |
2 Nc 2/19w | OGH | 05.03.2019 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
2 Ob 188/19i | OGH | 27.11.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_003
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