7 Ob 556/78 | OGH | 15.06.1978 |
Veröff: SZ 51/92 (dazu Zemen, JBl 1986,205) |
5 Ob 674/83 | OGH | 27.09.1983 |
Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. (T1) |
6 Ob 739/83 | OGH | 17.11.1983 |
Vgl auch |
8 Ob 560/90 | OGH | 25.04.1991 |
nur T1 |
2 Ob 2394/96i | OGH | 23.01.1997 |
Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. (T2) Beisatz: Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp gemeint war. Ein solcher Fall liegt aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T3) |
2 Ob 2163/96v | OGH | 26.06.1997 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3 |
9 Ob 395/97x | OGH | 11.02.1998 |
Vgl auch; nur: Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden. (T4) |
2 Ob 12/01f | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB greift nur dann ein, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T5) |
7 Ob 297/04h | OGH | 16.02.2005 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
7 Ob 220/05m | OGH | 19.10.2005 |
Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00556_7800000_002
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