OGH 4Ob7/78 (RS0029586)

OGH4Ob7/7818.4.1978

Rechtssatz

Pflichtwidrige Dienstversäumnis, die zur Entlassung nach § 27 Z 4

1. Fall AngG berechtigt, ist jedes vertragswidrige oder sonst rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers, das mit den ausdrücklichen oder stillschweigend bedungenen dienstvertraglichen Pflichten, mit einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers oder mit der Verpflichtung des Dienstnehmers zur Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Können im Widerspruch steht.

SW: Angestellte — Treuepflicht — Arbeitsleistung — Unterlassen — Unterlassung — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — wichtiger Grund — Entlassungsgrund — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Dienstleistung — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d

4 Ob 7/78OGH18.04.1978

Veröff: Arb 9690 = IndS 1979 H1,1129

4 Ob 109/78OGH16.01.1979

Veröff: IndS 1979 H4,1144

4 Ob 35/85OGH25.03.1986
9 ObA 216/91OGH20.11.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 267/95OGH30.11.1995

Beis wie T1

9 ObA 71/02kOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Arbeitnehmer die Befolgung einer Anordnung des Arbeitgebers, ist der Entlassungstatbestand nur verwirklicht, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist, was dann nicht der Fall ist, wenn die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder den guten Sitten widerspricht. (T2)

8 ObA 41/04vOGH16.07.2004

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0040OB00007_7800000_002

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