OGH 8Ob11/78 (RS0085043)

OGH8Ob11/7828.2.1978

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob dem fremden Unternehmer bei der Ausführung der Gemeinschaftsarbeit eine Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten des anderen Unternehmens wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht oder ob der Arbeitnehmer des anderen Betriebes nur eine Arbeit leistet, die grundsätzlich in den Tätigkeitskreis seines eigenen Betriebes fällt.

Normen

ASVG §333

8 Ob 11/78OGH28.02.1978

Veröff: Arb 9669

8 Ob 76/80OGH26.06.1980

Vgl auch

2 Ob 151/82OGH17.01.1983
8 Ob 1/84OGH07.06.1984

Auch

3 Ob 23/07iOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Die Intensität (potentieller) Weisungen muss über bloß technische oder organisatorische Anweisungen jedenfalls hinausgehen. (T1)<br/>Beisatz: Aus einer technischen Sicherheitsvorschrift allein kann keine Weisungsbefugnis abgeleitet werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Vorschrift, wonach bei Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten dafür zu sorgen ist, dass sich keine „ArbeitnehmerInnen" unter hängenden Lasten aufhalten - Weisungsbefugnis des Kranführers verneint. (T3)

2 Ob 26/12fOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T4)

2 Ob 24/15sOGH09.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/102

Dokumentnummer

JJR_19780228_OGH0002_0080OB00011_7800000_002

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