Rechtssatz
Stehen bei einer Wort-Bild-Marke die bildlichen und die wörtlichen Bestandteile mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander, dann sind nicht nur jene Zeichen als mit dieser Marke verwechselbar ähnlich anzusehen, die nach ihrem Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr hervorrufen, sondern auch jene, die entweder nur die bildlichen oder nur die wörtlichen Teile dieser Marke in verwechselbarer Weise wiedergeben.
Normen
MSchG §14
UWG §9 C3a
4 Ob 314/78 | OGH | 07.03.1978 |
Beisatz: Flügelrad als Bildstandteil bei Waschmittel "Cano-Superweiß" und "doppel-matic". (T1) Veröff: JBl 1979,205 |
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00418_7700000_001
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