OGH 1Ob688/77 (RS0083456)

OGH1Ob688/7725.1.1978

Rechtssatz

Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Normen

WG Art7
WG Art32 Abs2

1 Ob 688/77OGH25.01.1978
1 Ob 694/78OGH19.01.1979
3 Ob 656/79OGH26.03.1980
5 Ob 597/80OGH06.05.1980

Veröff: SZ 53/75

3 Ob 549/80OGH11.06.1980

Veröff: SZ 53/91

5 Ob 716/81OGH07.12.1982

Veröff: SZ 55/187

3 Ob 565/84OGH27.02.1985

Auch; nur: Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/2

8 Ob 2082/96aOGH28.03.1996

Veröff: SZ 69/85

8 Ob 117/97gOGH26.02.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Wechselbürgen stehen daher keine Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners zu. (T2)

8 Ob 227/99mOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Wechselbürgschaft ist keine Ausfallsbürgschaft. Der Wechselbürge haftet als Bürge und Zahler. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich zunächst aus anderen Sicherheiten zu befriedigen. (T3)

8 Ob 87/07pOGH30.08.2007
8 Ob 73/21zOGH29.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00688_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)