OGH 1Ob1/78 (RS0030115)

OGH1Ob1/7825.1.1978

Rechtssatz

Keine objektiv - abstrakte Berechnung bei Schäden, die in Aufwendungen bestehen.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1332

1 Ob 1/78OGH25.01.1978

Veröff: SZ 51/7

8 Ob 220/83OGH15.12.1983

Beisatz: Dies gilt auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. (T1)

7 Ob 613/84OGH30.08.1984

Beisatz: Berechnung mit der Differenzmethode. (T2)

8 Ob 33/86OGH06.06.1986

Auch; Beisatz: Hier: Pflegekosten eines Verletzten. (T3) Veröff: ZVR 1987/128 S 376

2 Ob 49/98iOGH26.02.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T4)

8 Ob 318/98tOGH18.03.1999

Auch; Beisatz: Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde. Der Geschädigte kann dann nur den eigenen konkreten Aufwand ersetzt verlangen. (T5)

5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 66/04bOGH15.09.2004

Auch; Beis wie T5

6 Ob 70/05wOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe des Ersatzes maßgebend. Der Ersatz ist der Höhe nach mit jenem des notwendigen Aufwands begrenzt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_007

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