OGH 8Ob169/77 (RS0075054)

OGH8Ob169/7723.11.1977

Rechtssatz

Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.

Auto

 

Normen

StVO §19 Abs6 AIIa
StVO §19 Abs6 BVIc
StVO §19 AIIa

8 Ob 169/77OGH23.11.1977
8 Ob 138/78OGH27.09.1978

Veröff: ZVR 1979/277 S 334

2 Ob 138/09xOGH17.02.2010

Vgl; Bem: Hier als generelle Aussage zur Frage des Vorliegens eines Vorrangfalls. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19771123_OGH0002_0080OB00169_7700000_001

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