OGH 4Ob129/77 (RS0028730)

OGH4Ob129/7718.10.1977

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig; dies gilt auch für den die Benützung einer Dienstwohnung betreffenden Teil des Arbeitsvertrages.

Angestellte — Dienstverhältnis — Dienstvertrag — Zulässigkeit — Auflösung — Ende — Beendigung — Vorvertrag — Umstandsklausel — clausula rebus sic stantibus — Wohnung

 

Normen

ABGB §936 IV
ABGB §936 V
AngG §20 Abs1 IV
AngG §26 Z2

4 Ob 129/77OGH18.10.1977

Veröff: Arb 9606 = ZAS 1979,139 (mit Anmerkung von Rummel) = IndS 1979 1,1126 = SozM IA/d,1170

4 Ob 168/81OGH29.09.1981

nur: Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig. (T1); Beisatz: Wird jedoch eine bestimmte Arbeitsleistung, die gegenüber den anderen Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers eine gewisse Eigenständigkeit aufweist und demgemäß auch gesondert entlohnt wird, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart, kann sie auch für sich allein aufgekündigt werden. (T2) Veröff: DRdA 1983,266 (Jabornegg) = ZAS 1982,217 = Arb 10038

14 Ob 211/86OGH17.02.1987

Auch; nur T1; Veröff: ZAS 1990,201 (Schima)

9 ObA 36/87OGH01.07.1987

Auch; nur T1; Veröff: Arb 10638

9 ObA 71/87OGH16.09.1987

Veröff: SZ 60/173 = JBl 1988,259 = DRdA 1989,29 (Mayer - Maly)

9 ObA 58/87OGH02.09.1987

nur T1; Veröff: WoBl 1988,49 = DRdA 1989,119 (Beck - Mannagetta) = WBl 1988,56

9 ObA 125/87OGH27.01.1988

nur T1

8 ObA 312/95OGH25.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne dass der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt (vgl 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T3) Veröff: SZ 69/7

9 ObA 98/98xOGH10.06.1998

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 20/05iOGH29.06.2005

Vgl auch

9 ObA 119/05yOGH31.08.2005

Vgl; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00129_7700000_003

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