OGH 1Ob652/77 (RS0004729)

OGH1Ob652/7731.8.1977

Rechtssatz

Der Widerruf hat als subjektive Erklärung desjenigen zu geschehen, der sie abzugeben hat. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes kann vom Kläger nach § 353 EO vollzogen werden, wogegen ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nicht besteht.

Normen

ABGB §1330 B IV
EO §353 IA
EO §353 IB

1 Ob 652/77OGH31.08.1977

Veröff: EvBl 1978/65 S 182 = SZ 50/111

8 Ob 550/77OGH30.11.1977

Beisatz: Bei Leistungsbereitschaft des Beklagten zur Veröffentlichung kommt eine Ermächtigung des Klägers hiezu nicht in Betracht. (T1) Veröff: EvBl 1978/99 S 297 = ÖBl 1978,34 = ÖBl 1978,37

3 Ob 172/79OGH30.07.1980

Veröff: ÖBl 1980,164

3 Ob 60/95OGH10.07.1996

Vgl aber; nur: Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes kann vom Kläger nach § 353 EO vollzogen werden. (T2) Beisatz: Ist der Verpflichtete jedoch selbst der Medieninhaber, ist Exekution nach § 354 EO zu führen. (T3) Veröff: SZ 69/160

3 Ob 43/98iOGH11.03.1998

Vgl aber; nur T2; Beis wie T3

6 Ob 137/01tOGH23.08.2001

nur: Der Widerruf hat als subjektive Erklärung desjenigen zu geschehen, der sie abzugeben hat. (T4) Beisatz: Die Frage der Art der Exekutionsführung, insbesondere deren Zulässigkeit nach § 353 EO ist von der Frage des Widerrufsanspruches selbst und des Anspruches auf Veröffentlichung der Widerrufserklärung zu trennen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770831_OGH0002_0010OB00652_7700000_001

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