OGH 3Ob16/77 (RS0010108)

OGH3Ob16/7712.7.1977

Rechtssatz

Die für die Innehabung erforderliche Nähe zur Sache und Möglichkeit der Einflußnahme bestimmen sich nach der Verkehrsauffassung.

Normen

ABGB §309

3 Ob 16/77OGH12.07.1977
7 Ob 767/82OGH11.11.1982

Beisatz: Nach allgemeiner Verkehrsauffassung kann jemand über Sachen, die in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen. Dafür spricht zumindest der äußere Anschein. (T1)

1 Ob 17/83OGH09.11.1983

Auch

7 Ob 636/86OGH23.10.1986

MietSlg 38/44

1 Ob 22/91OGH18.09.1991

Auch; JBl 1992,316

2 Ob 273/97dOGH20.05.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach allgemeiner Verkehrsauffassung kann jemand über Sachen, die in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0030OB00016_7700000_001

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