Rechtssatz
Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.
6 Ob 577/83 | OGH | 26.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Erforschung der vom Erblasser seiner Willensäußerung zugrundegelegten Anordnungsabsicht bedarf eines tragfähigen Ansatzes in der formgerechten Willenskundgebung. (T1) |
7 Ob 519/89 | OGH | 23.02.1989 |
Beisatz: Entscheidend ist der Wille des Testators. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0010OB00583_7700000_002
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