OGH 8Ob533/77 (RS0020834)

OGH8Ob533/776.7.1977

Rechtssatz

Der Bestandgeber muß alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein sind, und ob sie durch Zufall, durch die ordnungsgemäße Abnützung, oder durch das Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind.

Normen

ABGB §1096 A1

8 Ob 533/77OGH06.07.1977

Veröff: MietSlg 29160

8 Ob 610/86OGH12.02.1987
7 Ob 598/89OGH15.06.1989
1 Ob 517/92OGH15.01.1992

Vgl auch; nur: Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind. (T1) Beisatz: Das alleinige oder Mitverschulden des Bestandnehmers an der Gebrauchsminderung ist zu berücksichtigen, insbesondere wenn er einer ihm obliegenden Instandsetzungspflicht oder Wiederherstellungspflicht nicht entspricht. (T2)

7 Ob 3/03xOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Den Bestandgeber trifft nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle auch die (grundsätzlich alleinige) Kostentragungspflicht. (T3), Beisatz: Hier: Installation einer Kühlanlage, weil der gemietete Raum im Sommer sonst nicht als Verkaufsraum benützbar ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770706_OGH0002_0080OB00533_7700000_001

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