OGH 1Ob577/77 (RS0037825)

OGH1Ob577/778.6.1977

Rechtssatz

Beim Vertragsverhältnis des Tabaktrafikanten zur Austria Tabakwerke AG handelt es sich um ein Privatrechtsverhältnis eigener Art, das seinem Wesen nach als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. Es kann gekündigt werden, wenn der Trafikant vorsätzlich oder grob fahrlässig Monopolinteressen schädigt oder nicht pflichtgemäß wahrt, dies kann (bei tatsächlicher Führung durch den Ehegatten) auch in der Unterlassung jeder Überprüfung der Geschäftsgebarung bestehen.

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
TabMG 1968 §15
AVBT Pkt23

1 Ob 577/77OGH08.06.1977

Veröff: EvBl 1978/18 S 71

1 Ob 736/81OGH13.01.1982

nur: Beim Vertragsverhältnis des Tabaktrafikanten zur Austria Tabakwerke AG handelt es sich um ein Privatrechtsverhältnis eigener Art, das seinem Wesen nach als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. (T1) Veröff: EvBl 1982/94 S 326

1 Ob 693/82OGH15.09.1982

nur T1

8 Ob 563/92OGH09.09.1993

nur T1; Veröff: EvBl 1994/99 S 507

6 Ob 553/95OGH12.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach Pkt.23 Abs 3 lit j AVBT (Absetzen der Tabakerzeugnisse außerhalb des Geschäftsstandortes). (T2)

7 Ob 312/00hOGH23.01.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten gegenüber der MonopolverwaltungsgmbH ergeben sich aus dem Inhalt des Bestellungsvertrages und den diesem zugrundegelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) sowie grundsätzlich auch aus dem TabMG. (T3); Veröff: SZ 74/10

1 Ob 240/00aOGH26.06.2001

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 59/02wOGH05.06.2002

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 9/08tOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung der arbeitsrechtlichen Regeln zur allfälligen Sozialwidrigkeit einer Kündigung kommt nicht in Betracht. (T4)

1 Ob 40/12gOGH23.03.2012

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00577_7700000_001

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