OGH 2Ob77/77 (RS0031293)

OGH2Ob77/775.5.1977

Rechtssatz

Schmerzengeldbemessung nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Normen

ABGB §1325 E1

2 Ob 77/77OGH05.05.1977
5 Ob 654/78OGH24.10.1978
2 Ob 216/19gOGH26.05.2020

nur: Die Schmerzengeldbemessung erfolgt nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist kein gesondert zu berücksichtigendes Kriterium für die Bemessung des Schmerzengeldes, sofern es sich nicht in einer – dann aber ohnehin in die Bemessung des Schmerzengeldes einfließenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten niederschlägt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770505_OGH0002_0020OB00077_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)