OGH 7Ob549/77 (RS0011542)

OGH7Ob549/7714.4.1977

Rechtssatz

Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.

Normen

ABGB §472
ABGB §479 f
ABGB §492
ABGB §1455
ABGB §1460
ABGB §1463
ABGB §1465
ABGB §1477

7 Ob 549/77OGH14.04.1977

SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m Anm v König)

3 Ob 631/79OGH21.01.1981

Vgl auch; Beisatz: Wegdienstbarkeit (T1) = JBl 1982,32 (Anm v Iro)

5 Ob 709/81OGH03.11.1981

SZ 54/154 = NZ 1983,28 = JBl 1983,199 (zust Iro)

5 Ob 2246/96xOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum. (T2) Veröff: SZ 69/215

8 Ob 226/02xOGH07.11.2002

nur: Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen. (T3)

1 Ob 41/08yOGH06.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten eines im Eigentum des Landes stehenden Grundstücks durch Bestandnehmer als Besitzmittler. (T4); Beisatz: Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770414_OGH0002_0070OB00549_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)