Normen
ABGB §1311 Ia
CMR Art17 Abs2
RHG §1
1 Ob 533/77 | OGH | 16.03.1977 |
Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211 |
6 Ob 540/81 | OGH | 27.08.1981 |
Vgl |
8 Ob 620/90 | OGH | 13.09.1990 |
Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) <br/>Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124 |
1 Ob 579/91 | OGH | 10.07.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2) <br/>Veröff: SZ 64/95 |
7 Ob 607/93 | OGH | 19.01.1994 |
Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3) <br/>Veröff: VersR 1994,1455 |
4 Ob 2278/96w | OGH | 12.11.1996 |
Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4) |
4 Ob 157/06a | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)<br/>Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6) |
2 Ob 222/09z | OGH | 17.02.2010 |
Vgl |
2 Ob 18/16k | OGH | 23.02.2017 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21 |
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_004
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