OGH 1Ob806/76 (RS0020800)

OGH1Ob806/7616.3.1977

Rechtssatz

§ 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des § 1111 ABGB Ersatz zu fordern.

Normen

ABGB §1109
ABGB §1111 A

1 Ob 806/76OGH16.03.1977
8 Ob 514/77OGH29.06.1977

Vgl auch

6 Ob 663/86OGH06.11.1986

Beisatz: Wenn der Bestandnehmer über die Bestimmung des § 1109 ABGB hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes verpflichtet ist, wird damit lediglich der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, so dass der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung im Sinne des § 1111 ABGB Schadenersatz verlangen kann. Zur Verweigerung der Übernahme ist er hingegen nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht im Vertrag eingeräumt worden ist. (T1)

4 Ob 565/87OGH03.11.1987

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245

6 Ob 583/86OGH23.02.1988
1 Ob 195/01kOGH22.10.2001

Beis wie T1

3 Ob 177/04gOGH16.02.2005

nur: § 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00806_7600000_001

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