OGH 1Ob798/76 (RS0006413)

OGH1Ob798/7619.1.1977

Rechtssatz

Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dritter Instanz ist ein Rechtsmittel, das ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.

Normen

AußStrG §9 A2a
AußStrG §9 A2d
JN §3 Abs2
ZPO §461
ZPO §502 Abs1 A
ZPO §514 Abs1 A

1 Ob 798/76OGH19.01.1977

JBl 1979,99

1 Ob 14/77OGH25.05.1977

Auch; Beisatz: Eine unmittelbar beim OGH eingebrachte Klage ist<br/>zurückzuweisen. (T1)

1 Ob 15/77OGH25.05.1977

Auch; Beis wie T1

1 Ob 18/77OGH07.06.1977

Auch; Beis wie T1

4 Ob 197/17zOGH21.11.2017

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsmittel wird gemeinhin als Antrag einer Partei auf Überprüfung einer Entscheidung definiert, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben hat; das Rechtsmittel soll zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen. (T2)<br/>Beisatz: Allein das Vorliegen einer kontrollierenden Tätigkeit eines Gerichts reicht nicht hin, um darauf eine Tätigkeit als Rechtsmittelgericht iSd § 3 Abs 1 JN zu stützen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/133

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0010OB00798_7600000_001

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