OGH 7Ob829/76 (RS0019360)

OGH7Ob829/7613.1.1977

Rechtssatz

Grundsätzlich legt das Gesetz demjenigen, der eine Sache in Verwahrung gibt, nicht die Verpflichtung auf, dem Verwahrer Mitteilung vom Wert der Sache zu machen; das Unterlassen einer solchen Mitteilung begründet daher im allgemeinen kein Mitverschulden des Hinterlegers an dem durch den Verlust der Sache bewirkten Schaden.

Normen

ABGB §957
ABGB §970
ABGB §970a

7 Ob 829/76OGH13.01.1977

Veröff: EvBl 1977/264 S 661

1 Ob 50/87OGH20.01.1988

Auch; Beisatz: Bei Abhandenkommen des ausdrücklich in Verwahrung gegebenen Gegenstandes, tritt eine Haftungsbeschränkung selbst dann nicht ein, wenn der Verwahrer nicht auf den höheren Wert des Gegenstandes hingewiesen wurde. (T1)

2 Ob 220/10gOGH29.11.2011

Auch; Beisatz: Sofern der Gast nur auf den Umstand hinweist, dass es sich um Wertgegenstände handelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770113_OGH0002_0070OB00829_7600000_002

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