OGH 4Ob561/76 (RS0087732)

OGH4Ob561/765.10.1976

Rechtssatz

Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.

Normen

AußStrG §14 C2b
AußStrG §14 C2d11
AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §14 D1d11
NWG §5
NWG §6

4 Ob 561/76OGH05.10.1976
5 Ob 601/84OGH27.11.1984
8 Ob 582/87OGH04.06.1987

Ähnlich; nur: Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage. (T1)

1 Ob 88/99vOGH27.04.1999

Vgl; nur T1; Beisatz: Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. (T2)

6 Ob 108/99xOGH24.06.1999

Vgl; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T3)

8 Ob 91/14mOGH29.09.2014

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 74/21tOGH22.06.2021

Beisatz: Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, der Belastete müsse im Rahmen der Entschädigung an einer allfälligen Wertsteigerung der Liegenschaft des Notwegeberechtigten teilhaben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00561_7600000_001

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